§ 1
Name,
Sitz
Der
am 30.03.1926 zu Ober-Saulheim gegründete "Turn- und Spielverein 1926
Ober-Saulheim" hat seinen Sitz in Saulheim. Seine Farben sind Schwarz-Rot.
Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Alzey eingetragen und führt den
Zusatz e. V.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e. V.
§ 2
Zweck,
Gemeinnützigkeit
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck
des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen,
insbesondere des Handballs, Turnens und der Leichtathletik und damit der körperlichen
Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Vereinszweck
ist darüber hinaus die Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Er wird
insbesondere verwirklicht durch
- die Durchführung karnevalistischer
Veranstaltungen und
- die Förderung des Jugendkarnevals.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die
Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und
konfessionellen Neutralität.
§ 3
Mitgliedschaft
Der
Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
c) Ehrenmitgliedern
zu
a), b)
Mitglied
kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt
ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen und deren bürgerlicher Ruf
unbescholten ist.
Mitglieder,
die zeitlich begrenzt durch örtliche Trennung gehindert sind am laufenden
Vereinsgeschehen teilzunehmen, darunter auch Mitglieder, die aufgrund der
Wehrpflicht Grundwehrdienst leisten, werden automatisch als beitragsfreie
Mitglieder weitergeführt.
Jugendliche
Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur
Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muß in jedem Falle eine schriftliche
Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung
zu den ordentlichen Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils zu Beginn des auf
die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monats.
Die
Mitgliedschaft ist schriftIich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet
über Auf-
nahme oder Ablehnung.
zu
c)
Ehrenmitglieder
genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch beitragsfrei.
Ehrenmitglied
kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört hat, oder wer sich
um die Förderung des Vereins und des Sportes besonders hervorragende Verdienste
erworben hat.
Die
Ehrenmitglieder gehören automatisch dem Ehrenrat an.
Der
Ehrenrat hat den Zweck, Meinungsverschiedenheiten, die das Vereinsgeschehen
betreffen, zu schlichten.
Der
Ehrenrat schlägt dem Vorstand die Mitglieder vor, die laut Satzung als
Ehrenmitglieder in Frage kommen. Sie werden dann auf Beschluß des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt.
Die
Beschlüsse des Ehrenrates werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
§ 4
Ende
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Funktionen und
satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann
jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die
Beitragspflicht erlischt erst am Jahresende. Der Verein behält sich das Recht
vor, beim Austritt oder Ausschluß bestehende Beitragsrückstände einzufordern.
Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der
Ausschluß eines Mitglieds kann auf Beschluß des Vorstands aus folgenden Gründen
erfolgen:
a) wenn ein Mitglied längere
Zeit seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger
Aufforderung seine Zahlungen nicht leistet,
b) bei grobem oder
wiederholtem Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grobem
unsportlichem Betragen,
c) wegen unehrenhaftem
Verhalten, Unehrlichkeit oder sonstige das Ansehen des Vereins schädigende oder
beeinträchtigende Handlungen.
Von
der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu geben. Es kann
innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung gegen diese Entscheidung schriftlich
Berufung beim Ehrenrat des Vereins einlegen. Der Ausgeschlossene verliert jeden
Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden
haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder
usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
§ 5
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
Alle
Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen
Versammlungen und das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen.
Jugendliche
Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
Jedem
Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung am
Vereinsgeschehen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied
als selbstverständlich vorausgesetzt, daß es an allen angesetzten Spielen und
Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig
teilnimmt und den Anordnungen des hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt
sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt,
so ist es seine Pflicht, dies sofort einem Vorstandsmitglied zu
melden, das dann den Vorfall mit dem Vorstand oder dem Ehrenrat schlichtet.
§ 6
Einkünfte
und Ausgaben des Vereins
Die
Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder
b) Einnahmen aus Wettkämpfen oder sonstigen
Veranstaltungen
c) freiwilligen Spenden
d) sonstigen Einnahmen
Die
Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Vorstand unter Genehmigung der
Generalversammlung festgesetzt.
Die
Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2
Ausgaben
und Anschaffungen können nur auf Beschluß des Vorstandes getätigt werden.
Diese Zustimmungsbedürftigkeit gilt jedoch nur im Innenverhältnis zum Verein.
Für
Rechtsgeschäfte, die den Betrag von 5.000,00 Euro übersteigen und für
Rechtsgeschäfte, die Bauangelegenheiten betreffen, ist die Genehmigung der
Generalversammlung erforderlich.
§ 7
Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
§ 8
Generalversammlung
In
jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Generalversammlung
statt. Der Termin der Versammlung muß drei Wochen vorher durch Veröffentlichung
im Nachrichten-Blatt der Verbandsgemeinde Wörrstadt an alle Mitglieder bekannt
gegeben werden. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und
müssen 10 Tage vor der Versammlung
in Händen des Vorsitzenden sein. Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlußfassung
der Generalversammlung sind:
a) Jahresberichte
b) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d) Neuwahlen des Vorstandes (alle zwei Jahre)
e) Anträge und Verschiedenes
Eine
Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer
Stimmenmehr-
heit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Zur Änderung des Vereinszwecks bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei
Viertel der erschie-
nenen stimmberechtigten Mitglieder.
In
dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens
einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche
Generalversammlung einberufen. Für diese Generalversammlung genügt es, wenn
durch den Vorstand die Bekanntmachung 5 Tage vor dem Termin im Nachrichten-Blatt
der Verbandsgemeinde Wörrstadt erfolgt.
Die
Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag der Kassenprüfer. Die in der
Generalversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Bis zur Wahl des
1. Vorsitzenden übernimmt ein Ehrenmitglied den Vorsitz der Versammlung.
Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die
Durchführung der weiteren Wahlen. Der restliche Vorstand kann per Akklamation
gewählt werden. Einzelwahl des Vorstandes kann durch Handzeichen oder
Stimmzettel erfolgen. Zur Wahl können Mitglieder vorgeschlagen werden, die
anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten
Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei
Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
§ 9
Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) den drei Beisitzern
f)
mindestens einem Abteilungsleiter pro Abteilung
g) dem Jugendleiter
Für die Positionen c), d), f) und g) können
bei Bedarf Stellvertreter gewählt werden, die dann auch dem Vorstand angehören.
2. Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter
jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Dem Vorstand im Sinne
des § 26 BGB obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse
und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis
satzungsgemäß übertragen.
4. Der Vorsitzende
leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand ein, so oft die
Lage der Geschäfte es erfordert, oder falls drei Vorstandsmitglieder dies
beantragen. Die Einladungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Kassierer
verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen
versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
6. Dem Schriftführer
obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstands und der
Generalversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des
Vorstandes und der Generalversammlung ein Protokoll aufzunehmen und insbesondere
die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
7. Ein
Vorstandsmitglied, das wiederholt ohne hinreichende Entschuldigung den
Vorstandssitzungen fernbleibt, kann durch den übrigen Vorstand seines Amtes
enthoben werden.
8.
Der Mitarbeiterkreis kann zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
§ 10
Wahl
des Vorstandes
Die
Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt in der Generalversammlung.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied
ernennt der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Generalversammlung.
§ 11
Ausschüsse
Die
Generalversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht
Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Satzung sein müssen.
§ 12
Kassenprüfer
Alljährlich
werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer
gewählt. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der
Mitgliedschaft und mit dem Kassierer für die Richtigkeit der Kassenprüfung
verantwortlich. In jedem Fall muß vor der Generalversammlung mindestens eine
Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf
Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit
und Notwendigkeit der vom Vorstand gemäß § 26 BGB genehmigten Ausgaben.
§ 13
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 14
Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Rheinhessischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages geregelt.
§ 15
Auflösung
Der
Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den
gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet,
der Gemeinde Saulheim zur weiteren Verwendung in gemeinnützigem Sinne im
Interesse des Sportes zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine
Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.
Saulheim,
den 19. April 2002
Die
Satzung entspricht inhaltlich der Satzung vom 4. März 1983 nebst Änderungen
vom 19. Oktober 2001.
Gerhard Berndt
Gertrud Schmitt
1. Vorsitzender
2. Vorsitzende